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Gewalt gegen Einsatzkräfte

BPOL-BadBentheim: 43-Jährige muss für zwei Monate ins Gefängnis

Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim berichtet mit Meldezeit 14.10.2026 11:34 Uhr zu einem Ereignis in Oldenburg.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 14.10.2026 11:34 Uhr · Oldenburg, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Oldenburg – Symbolbild

OLDENBURG

Symbolbild: Polizeipräsenz in Oldenburg. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

BPOL-BadBentheim: 43-Jährige muss für zwei Monate ins Gefängnis

Eine 43-Jährige ist gestern Abend am Hauptbahnhof Oldenburg von der Bundespolizei verhaftet worden. Gegen die Frau lag ein Haftbefehl vor. Sie musste noch eine Geldstrafe von 12.000 Euro bezahlen. Weil sie den Betrag nicht entrichten konnte, sitzt sie jetzt für rund zwei Monate in einer Justizvollzugsanstalt.

Bundespolizisten hatten die Frau gegen 19:30 Uhr im Bahnhof kontrolliert. Ein Datenabgleich der Personalien im polizeilichen Fahndungssystem ergab, dass die 43-jährige deutsche Staatsangehörige per Haftbefehl von der Justiz gesucht wurde. Aus einer Verurteilung wegen tätlichen Angriffs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie vorsätzlicher Körperverletzung musste sie noch eine Geldstrafe von 12.000 Euro begleichen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verbüßen.

Da sie den geforderten Betrag nicht begleichen konnte, wurde die Frau von den Bundespolizisten in eine Justizvollzugsanstalt gebracht.

Des Weiteren interessierte sich die Justiz für den derzeitigen Aufenthalt der 43-Jährigen, sie hatte die Frau zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Ereignis:
Gewalt gegen Einsatzkräfte
Ort:
Oldenburg
Bundesland/Region:
Niedersachsen
Land:
Deutschland
Tatdatum:
nicht aus der Quelle ableitbar
Tatzeit:
nicht aus der Quelle ableitbar
Meldezeit:
14.10.2026 11:34 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70276/6370754
Vorgangsnummer:
BPOL-B
Tatmittel:
nicht sicher ableitbar

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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