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Versuchtes Tötungsdelikt

POL Schwaben Nord: Kriminalpolizei ermittelt nach versuchtem Tötungsdelikt in JVA

Polizeipräsidium Schwaben Nord berichtet mit Meldezeit 07.10.2026 17:39 Uhr zu einem Ereignis in Augsburg.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 07.10.2026 17:39 Uhr · Augsburg, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Augsburg – Symbolbild

AUGSBURG

Symbolbild: Polizeipräsenz in Augsburg. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

POL Schwaben Nord: Kriminalpolizei ermittelt nach versuchtem Tötungsdelikt in JVA

--- In Absprache mit der Staatsanwaltschaft Augsburg ---Kaisheim - Am Dienstag (06.10.2026) attackierte ein Strafgefangener der JVA Kaisheim einen Mithäftling in der JVA Kaisheim mit einem Messer und verletzte diesen.

Gegen 09.00 Uhr attackierte der 44-Jährige seinen 48-jährigen Mithäftling unvermittelt mit einem Messer. Der 44-jährige Angreifer konnte durch den 48-Jährigen sowie hinzugerufene Justizbedienstete niedergerungen und fixiert werden. Der 48-Jährige wurde durch den Angriff leicht verletzt und erlitt Schnittverletzungen im Gesicht und am Hals. Er wurde daraufhin, in Begleitung von Justizbediensteten, zur medizinischen Behandlung in ein nahegelegenes Krankenhaus gebracht und durch diese nach ambulanter Behandlung wieder in die JVA Kaisheim zurückgeführt.

Die Kriminalpolizei Dillingen ermittelt nun wegen eines versuchten Tötungsdeliktes.

Die Hintergründe der Tat sind Bestandteil der aktuell laufenden Ermittlungen.

Der 44-jährige Tatverdächtige besitzt die albanische Staatsangehörigkeit. Der 48-Jährige besitzt die deutsche und die kasachische Staatsangehörigkeit.

Ereignis:
Versuchtes Tötungsdelikt
Ort:
Augsburg
Bundesland/Region:
Bayern
Land:
Deutschland
Tatdatum:
nicht aus der Quelle ableitbar
Tatzeit:
nicht aus der Quelle ableitbar
Meldezeit:
07.10.2026 17:39 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
Polizeipräsidium Schwaben Nord
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/169620/6366884
Tatmittel:
Messer (unspezifisch)

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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